Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hengststation Holkenbrink (D-KBP-055-EWG)


Alle Stuteneigentümer, die die im Prospekt 2026 aufgeführten Hengste zur Besamung / Bedeckung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an:

1. Allgemeines

1.1 Folgende im Prospekt aufgeführten Hengste werden ausschließlich in der Frischsamenübertragung eingesetzt:
Bellingham, Captain John, Dark Dynamic, Encore PS, Felizuan, Franz Joseph Junior, Just in Time, Rocketeer NRW, Sandro Line PS, Secret Game, Vandenberg, Velvedere und Zauberdesign.

Folgende Hengste sind im Frischsamen und TG-Samen erhältlich: Crime is Colin, Franziskus FRH.
Folgende Hengste sind nur über TG erhältlich: Der Monarch, Rock Forever NRW, Hirtenstern, Bentayga und Son of Zalome.

1.2. Die Decksaison beginnt am 01. Dezember 2025 und endet am 15. August 2026. Außerhalb der Decksaison sind Samenlieferungen nur nach Absprache möglich.


1.3. Sollte ein Hengst im Verlauf der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit o.ä.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.


1.4 Aufgrund der Änderung der Leistungsprüfungsordnung, weisen wir darauf hin, dass der Deckeinsatz unserer Junghengste vor vollständiger Ablegung der Leistungsprüfung auf Risiko des Züchters erfolgt. Sollte ein Hengst den Eintrag ins HB I nicht schaffen, stellt der Zuchtverband für dessen Fohlen lediglich Geburtsbescheinigungen aus.

 
1.5 Die Verwendung einer Stute im Embryotransfer ist zwingend bei jeder Besamung anzugeben. Bitte beachten Sie, dass beim Embyrotransfer das Deckgeld für jeden gespülten Embryo zu entrichten ist. Bei mehreren erfolgreichen Spülungen wird selbstverständlich ein Nachlass gewährt.


1.6 Bei stark frequentierten Hengsten behält sich die Hengststation Holkenbrink vor, lediglich ein Mal Samen pro Rosse/Stute abzugeben.


1.7 Für die Unterstellung der Stuten stehen Boxen und Weiden zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten beträgt 12,- €, für Stuten mit Fohlen 15,- € zzgl. MwSt. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Eigentümers.


1.8 Alle angegebenen Decktaxen und Versandkosten des Hengsthalters verstehen sich als Netto-Preise und damit zuzüglich der am Lieferort jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.  In Deutschland beträgt diese derzeit 7 %.


1.9 Die Decktaxe setzt sich aus einer Besamungstaxe und einer Trächtigkeitstaxe als jeweils selbstständigen Entgeltbestandteil zusammen.

Die Besamungstaxe beträgt 50 % der Decktaxe und ist mit der Samenbestellung fällig. Sie wird unabhängig vom Eintritt der Trächtigkeit geschuldet.

Die Trächtigkeitstaxe beträgt 50 % der Decktaxe und wird am 1.10. fällig, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres keine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt.  Sie bleibt auch dann geschuldet, wenn die Stute nach dem 30.09. desselben Jahres nicht mehr trächtig ist.


1.10 Die Besamungstaxe und die Versandkosten sind mit der Samenbestellung fällig und in jedem Fall vor der ersten Besamung auszugleichen. Die Besamungstaxe wird im Falle einer Nichtträchtigkeit weder erstattet noch angerechnet.


1.11 Die Trächtigkeitstaxe ist am 01.10. fällig, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres keine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt. Liegt dem Hengsthalter bis zum 30.09. eine Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vor, wird die Trächtigkeitstaxe nicht fällig. Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter unaufgefordert durch eine schriftliche tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Der Züchter ist für die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung verantwortlich. Sofern eine Nichtträchtigkeit erst nach dem 30.09. desselben Jahres festgestellt wird, bleibt die Trächtigkeitstaxe trotzdem geschuldet.


1.12 Bei Stuten, die nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend wurden, entfällt für den Züchter im Folgejahr die Besamungsrate, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres eine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit beim Hengsthalter vorliegt. Liegt die nicht fristgerecht bis zum 30.09. desselben Jahres vor, ist eine Anrechnung nicht möglich.


1.13 Bestehende Nichtträchtigkeitsguthaben aus der bis einschließlich zur Decksaison 2025 geltenden Regelung (50 % oder 100 % Ermäßigung für nicht tragende Stuten) werden auf die Decktaxe angerechnet und zwar vorrangig auf die Besamungstaxe. 


1.11 Züchter, die mehrere Stuten belegen lassen, haben folgende Rabattregelung: 1. Stute volles Deckgeld, 2. Stute 100,00 €, 3. Stute 200,00 € Rabatt, alle weiteren Stuten erhalten den gleichen Rabatt wie die 3. Stute. Der Rabatt wird ebenfalls auf die Besamungstaxe und Trächtigkeitstaxe gesplittet. 


1.12 Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich der Rechnungen über die Besamungs- und Trächtigkeitstaxen sowie Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Tierarzt, Stallgeld, Versand etc.).


1.13 Sollte ein Züchter einen unerlaubten Einsatz des Samens vornehmen (z.B. die Besamung nicht angemeldeter Stuten, Nicht-Meldung von erfolgreichem Embryo-Transfer etc. wird das, zusätzlich zu den noch offenen Posten, mit einer Vertragsstrafe on 2.500,00 € geahndet.

2. Samenversand


2.1. Bestellungen für den Samenversand müssen Montag-Freitag bis 10.00 Uhr, bei Zustellung am selben Tag, Samstag und Sonntag bis 9.00 Uhr erfolgen. Abholung ist Montag bis Freitag von 10.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr, Sonntag von 10.30 bis 12.00 Uhr. Sonntags ist der Versand nicht möglich, an Feiertagen nur bedingt. Die Kosten für den Samenversand werden gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Züchters.

 

2.2 Die erste Samenbestellung muss schriftlich per E-Mail erfolgen, alle weiteren Bestellungen können per E-Mail oder Telefon erfolgen. Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben eindeutig ersichtlich sein: 

gewünschter Hengst

Name und vollständige Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Stutenbesitzers/in

Genaue Versandanschrift, falls abweichend vom Stutenbesitzer/in

Angabe des Tierarztes oder Besamungswart, Nachweis Eigenbestandsbesamer/in

Angaben zur Stute (Name, Abstammung, Lebensnummer)


2.3 Spermaversand erfolgt nur gegen Vorkasse des Deckgeldes. 


2.4 Auf Züchterseite sind nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer berechtigt, die Besamung vorzunehmen. Der Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse der Besamungsfachleute.


3. Gesundheitsvorsorge und Deckhygiene

3.1 Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Stationstierärzte) zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.


3.2 Von güsten Stuten, ausgenommen Maidenstuten, sind Tupferproben erforderlich. Von Stuten, die im Natursprung gedeckt werden sind in jedem Falle Tupferproben erforderlich.

4. Haftung

4.1 Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.


4.2 Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.


4.3 Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (833,834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

5.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung.

Münster-Albachten, im Dezember 2025                           Wilhelm Holkenbrink