AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hengststation Holkenbrink (D-KBP-055-EWG)

Alle Stuteneigentümer, die die im Prospekt und auf der Homepage 2024 aufgeführten Hengste zur Besamung / Bedeckung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an:

1. Allgemeines

1.1. Folgende im Prospekt aufgeführten Hengste werden ausschließlich in der Frischsamenübertragung eingesetzt:
Dark Dynamic,  Extra Gold, Fashion in Black NRW, Franziskus FRH, Franz Joseph Junior, For Gold OLD, Hirtenstern, Just in Time,  Rocketeer NRW, Rock on Top II,  Secret Game, San to Alati, Vandenberg und Velvedere. Die Hengste Crime is Colin und Rock Forever NRW ist nur über TG erhältlich, hierfür gelten besondere Bestimmungen, diese bitte telefonisch erfragen.

1.2. Die Decksaison beginnt am 01. Dezember 2023 und endet am 15. August 2024. Außerhalb der Decksaison sind Samenlieferungen nur nach Absprache möglich.
1.3. Sollte ein Hengst im Verlauf der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit o.ä.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Anspruch auf Rückzahlung des Deckgeldes besteht nicht.
1.4 Aufgrund der Änderung der Leistungsprüfungsordnung, weisen wir darauf hin, dass der Deckeinsatz unserer Junghengste vor vollständiger Ablegung der Leistungsprüfung auf Risiko des Züchters erfolgt. Selbstverständlich bemüht sich die Hengststation Holkenbrink, mit aller Kraft, um die entsprechenden Leistungsnachweise der Hengste, kann diese aber natürlich nicht garantieren.
1.5 Die Verwendung einer Stute im Embryotransfer ist zwingend bei jeder Besamung anzugeben. Bitte beachten Sie, dass beim Embyrotransfer das Deckgeld für jeden gespülten Embryo zu entrichten ist. Bei mehreren erfolgreichen Spülungen wird selbstverständlich ein Nachlass gewährt.
1.7 Bei stark frequentierten Hengsten behält sich die Hengststation Holkenbrink vor, lediglich ein Mal Samen pro Rosse/Stute abzugeben.
1.8 Für die Unterstellung der Stuten stehen Boxen und Weiden zur Verfügung. Der Tagessatz für Stuten beträgt 12,- €, für Stuten mit Fohlen 15,- € zzgl. MwSt. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Eigentümers.
1.9. Aufgrund der EU-Umsatzsteuerreform und dem daraus resultierenden seit dem 01.01.2021 wirksamen OSS-Verfahren, verstehen sich ab sofort sämtliche Deckgelder und Transportkosten als Netto-Preise, sprich zuzüglich dem am Lieferort geltenden Umsatzsteuersatzes (in Deutschland 7%). Sollte innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum keine Zahlung erfolgt sein, behalten wir uns vor die Samenlieferung einzustellen. Der Samenversand erfolgt auf Kosten des Züchters.
1.10   Für Stuten, die in der Decksaison 2024  nicht aufgenommen haben, wird in der Saison 2025 das halbe bezahlte Deckgeld des Vorjahres auf die neue Decktaxe angerechnet. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Hierfür ist es erforderlich bis zum 01.10.2024 ein tierärztliches Attest beizubringen.
1.11 Züchter, die mehrere Stuten belegen lassen, haben folgende Rabattregelung: 1. Stute volles Deckgeld, 2. Stute 100,00 €, 3. Stute 200,00 € Rabatt, alle weiteren Stuten erhalten den gleichen Rabatt wie die 3. Stute.

2. Samenversand

2.1. Bestellungen für den Samenversand müssen Montag-Freitag bis 10.00 Uhr , Samstag und Sonntag bis 9.00 Uhr erfolgen. Abholung ist Montags bis Freitags von 10.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr, Sonntags von 10.30 bis 12.00 Uhr. Sonntags ist der Versand nicht möglich, an Feiertagen nur bedingt. Die Kosten für den Samenversand werden gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Züchters. Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben eindeutig ersichtlich sein: gewünschter Hengst, Name und vollständige Adresse sowohl des Stutenbesitzers als auch des Tierarztes oder Besamungswart, Versandanschrift, Angaben zur Stute (Name, Abstammung, Lebensnummer). Spermaversand erfolgt nur gegen Vorkasse des Deckgeldes. Samenbestellungen können per Telefon, Fax oder Email getätigt werden.
2.2. Auf Züchterseite sind nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer berechtigt, die Besamung vorzunehmen. Der Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse der Besamungsfachleute.

3. Gesundheitsvorsorge und Deckhygiene

3.1. Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Stationstierärzte) zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Von güsten Stuten, ausgenommen Maidenstuten, sind Tupferproben erforderlich. Von Stuten, die im Natursprung gedeckt werden sind in jedem Falle Tupferproben erforderlich.

4. Haftung

4.1. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.
4.2. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.
4.3. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (833,834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

5. Erfüllungsort und Gerichtsstand

5.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Hengsthalters, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung.

Münster-Albachten, im Dezember 2023 Wilhelm Holkenbrink

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