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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hengststation Holkenbrink (D-KBP-055-EWG) Alle Stuteneigentümer, die die im Prospekt 2026 aufgeführten Hengste zur Besamung / Bedeckung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an: Folgende Hengste sind im Frischsamen und TG-Samen erhältlich: Crime is Colin, Franziskus FRH.
1.8 Alle angegebenen Decktaxen und Versandkosten des Hengsthalters verstehen sich als Netto-Preise und damit zuzüglich der am Lieferort jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. In Deutschland beträgt diese derzeit 7 %. 1.9 Die Decktaxe setzt sich aus einer Besamungstaxe und einer Trächtigkeitstaxe als jeweils selbstständigen Entgeltbestandteil zusammen. Die Besamungstaxe beträgt 50 % der Decktaxe und ist mit der Samenbestellung fällig. Sie wird unabhängig vom Eintritt der Trächtigkeit geschuldet. Die Trächtigkeitstaxe beträgt 50 % der Decktaxe und wird am 1.10. fällig, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres keine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt. Sie bleibt auch dann geschuldet, wenn die Stute nach dem 30.09. desselben Jahres nicht mehr trächtig ist. 1.10 Die Besamungstaxe und die Versandkosten sind mit der Samenbestellung fällig und in jedem Fall vor der ersten Besamung auszugleichen. Die Besamungstaxe wird im Falle einer Nichtträchtigkeit weder erstattet noch angerechnet. 1.11 Die Trächtigkeitstaxe ist am 01.10. fällig, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres keine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vorliegt. Liegt dem Hengsthalter bis zum 30.09. eine Bescheinigung der Nichtträchtigkeit vor, wird die Trächtigkeitstaxe nicht fällig. Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter unaufgefordert durch eine schriftliche tierärztliche Bescheinigung zu erbringen. Der Züchter ist für die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung verantwortlich. Sofern eine Nichtträchtigkeit erst nach dem 30.09. desselben Jahres festgestellt wird, bleibt die Trächtigkeitstaxe trotzdem geschuldet. 1.12 Bei Stuten, die nach dem 01.07. des jeweiligen Jahres erstmalig besamt und nicht tragend wurden, entfällt für den Züchter im Folgejahr die Besamungsrate, sofern bis zum 30.09. desselben Jahres eine tierärztliche Bescheinigung der Nichtträchtigkeit beim Hengsthalter vorliegt. Liegt die nicht fristgerecht bis zum 30.09. desselben Jahres vor, ist eine Anrechnung nicht möglich. 1.13 Bestehende Nichtträchtigkeitsguthaben aus der bis einschließlich zur Decksaison 2025 geltenden Regelung (50 % oder 100 % Ermäßigung für nicht tragende Stuten) werden auf die Decktaxe angerechnet und zwar vorrangig auf die Besamungstaxe. 1.11 Züchter, die mehrere Stuten belegen lassen, haben folgende Rabattregelung: 1. Stute volles Deckgeld, 2. Stute 100,00 €, 3. Stute 200,00 € Rabatt, alle weiteren Stuten erhalten den gleichen Rabatt wie die 3. Stute. Der Rabatt wird ebenfalls auf die Besamungstaxe und Trächtigkeitstaxe gesplittet. 1.12 Die Aushändigung des Deckscheines sowie die Weitergabe an den jeweiligen Zuchtverband erfolgt erst nach vollständigem Ausgleich der Rechnungen über die Besamungs- und Trächtigkeitstaxen sowie Ausgleich aller weiteren angefallenen Kosten (Tierarzt, Stallgeld, Versand etc.). 1.13 Sollte ein Züchter einen unerlaubten Einsatz des Samens vornehmen (z.B. die Besamung nicht angemeldeter Stuten, Nicht-Meldung von erfolgreichem Embryo-Transfer etc. wird das, zusätzlich zu den noch offenen Posten, mit einer Vertragsstrafe on 2.500,00 € geahndet. 2.1. Bestellungen für den Samenversand müssen Montag-Freitag bis 10.00 Uhr, bei Zustellung am selben Tag, Samstag und Sonntag bis 9.00 Uhr erfolgen. Abholung ist Montag bis Freitag von 10.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr, Sonntag von 10.30 bis 12.00 Uhr. Sonntags ist der Versand nicht möglich, an Feiertagen nur bedingt. Die Kosten für den Samenversand werden gesondert berechnet und gehen zu Lasten des Züchters.
2.2 Die erste Samenbestellung muss schriftlich per E-Mail erfolgen, alle weiteren Bestellungen können per E-Mail oder Telefon erfolgen. Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben eindeutig ersichtlich sein: gewünschter Hengst Name und vollständige Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Stutenbesitzers/in Genaue Versandanschrift, falls abweichend vom Stutenbesitzer/in Angabe des Tierarztes oder Besamungswart, Nachweis Eigenbestandsbesamer/in Angaben zur Stute (Name, Abstammung, Lebensnummer) 2.3 Spermaversand erfolgt nur gegen Vorkasse des Deckgeldes. 2.4 Auf Züchterseite sind nur Tierärzte, Besamungstechniker oder Eigenbestandsbesamer berechtigt, die Besamung vorzunehmen. Der Hengsthalter haftet nicht für Fehler oder Versäumnisse der Besamungsfachleute.
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